Satzung

des Israel Jacobson Netzwerks für jüdische Kultur und Geschichte e.V.

Präambel

Die Region der Städte und Landkreise Braunschweig, Gifhorn, Goslar, Helmstedt, Peine, Salzgitter, Wolfenbüttel und Wolfsburg verfügt in Vergangenheit und Gegenwart über eine reiche jüdischeKultur und Geschichte und über eine dichte Landschaft kultureller und wissenschaftlicher Einrichtungen, die sich ihrer Erforschung und Vermittlung widmen. Im Israel Jacobson Netzwerk (IJN) sind Partner aus den Bereichen Forschung, Sammlung, Vermittlung, Bildung, Politik und Verwaltung versammelt. Die einmalige Verbindung von Wissenschaft und Forschung, Dokumentation, Präsentation und Bildungsarbeit im IJN bedeutet eine Chance, die Region als exemplarischen Ort der jüdischen Aufklärung und des Wegs der jüdischen Kultur in die Moderne regional, national und auch international bekannt zu machen. Die Haskalah, die jüdische Aufklärung, hatte im 19. Jahrhundert eines ihrer Zentren im Herzogtum Braunschweig. Das Wirken des jüdischen Aufklärers und Reformers Israel Jacobsons (1768‐1828) ist damit unmittelbar verknüpft. So wurde die Region gleichsam zu einer „Musterregion“ der Integrationsleistung in die nichtjüdische Gesellschaft, die angesichts der heutigen politischen und sozialen Herausforderungen hinsichtlich Akzeptanz und Integration vongroßer Aktualität ist.

Das Israel Jacobson Netzwerk macht Themen, authentische Orte und Objekte jüdischer Kultur in Geschichte und Gegenwart als wesentliche Aspekte der kulturellen Identität in der Region und darüber hinaus dauerhaft sichtbar. Jüdische Kultur ist zudem ein Themenfeld, das für die Fragen des Zusammenlebens in gesellschaftlicher Vielfalt von großer Relevanz ist: Toleranz, kulturelle und religiöse Vielfalt, aber auch der Umgang mit Ausgrenzung und Verfolgung von Minderheiten sind nicht nur in historischer Perspektive sondern gleichermaßen für die heutige Gesellschaft bedeutend.Das Israel Jacobson Netzwerk stärkt mit seiner Arbeit den unverwechselbaren Charakter der „Region der Aufklärung“ und dient damit der regionalen Identitätsfindung nach innen und außen.

Das Israel Jacobson Netzwerk versteht sich als ein Forum, in dem sich die Mitglieder und weitere Interessierte über ihre laufenden Vorhaben regelmäßig austauschen und aus ihren unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen gemeinsame Projekte initiieren. Das Netzwerk gibt Anstöße zur themenbezogenen Zusammenarbeit unter Einbeziehung des gegenwärtigen jüdischen Lebens in der Region. Das Netzwerk ist offen für dauerhafte und temporäre Partnerschaften mit Akteuren aus unterschiedlichen Gebieten. Die Mitglieder bringen sich mit ihren themenorientierten Aktivitäten in das Netzwerk ein und kooperieren untereinander.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Israel Jacobson Netzwerk für jüdische Kultur und Geschichte“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Braunschweig.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist der Aufbau und die Unterhaltung des Israel Jacobson Netzwerks für jüdische Kultur und Geschichte.

Die Mitglieder streben gemeinsame bzw. aufeinander abgestimmte Projekte zur Wissensfindung, Digitalisierung und Sichtbarmachung von jüdischer Kultur und Geschichte in der Region und ihren überregionalen und internationalen historischen und gegenwärtigen Verknüpfungen an. Die auf Beschluss der Mitgliederversammlung an der Technischen Universität Carolo Wilhelmina zu Braunschweig einzurichtende Geschäftsstelle des Netzwerks dient der Erreichung der Ziele und Zwecke des Vereins. Insbesondere unterstützt sie die Zusammenarbeit der Mitglieder und begleitet sie bei ihren gemeinsamen Vorhaben. Die Geschäftsstelle ist Ansprechpartner für die Initiierung und die gemeinsame Umsetzung von Forschungs‐ und Vermittlungsvorhaben sowohl für die Mitglieder als auch für Anfragen von Interessierten aus der Region und aus aller Welt.

Der Verein finanziert seine Aktivitäten aus den Beiträgen der Mitglieder, Spenden und projektbezogenen Fördermitteln.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere die Zwecke der Forschungsförderung, der kulturellen Bildung und der Integration. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am Jahresende des Gründungsjahres.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

(2) Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig

c) durch Ausschluss aus dem Verein

(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

(5) Der Verein kann Personen, die sich um die Förderung jüdischer Kultur und Geschichte besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft schließt dieselben Rechte und Pflichten ein wie die einfache Mitgliedschaft.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

3. das Kuratorium

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Präsidenten und dem stellvertretenden Präsidenten, dem Schatzmeister und fünf Beigeordneten. Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der stellvertretende Präsident. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten oder durch den stellvertretenden Präsidenten vertreten.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von bis zu vier Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger im Amt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Die Wahl muss von der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden.

(3) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Aufstellung eines Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr

b) die Erstellung eines Rechenschaftsberichts

c) die Anhörung des Prüfberichts der Kassenprüfer

d) das Vorschlagen der Höhe der Mitgliedsbeiträge

e) das Vorschlagen von Formulierungen für Satzungsänderungen und Auflösungsbeschlüsse

f) das Vorschlagen der Mitglieder für das Kuratorium des Israel Jacobson Netzwerks für jüdische Kultur und Geschichte

g) das Vorschlagen von Personen für die Ernennung zu Ehrenmitgliedern

h) die Festsetzung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlungen auf Vorschlag des 1. und 2. Vorsitzenden

i) die Anstellung der Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter der Geschäftsstelle und die Festlegung von Richtlinien für deren Arbeit

j) die Wahrnehmung der Aufsicht über die Arbeit der Geschäftsstelle.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Präsidenten, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung schriftlich einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Beides kann per E‐Mail erfolgen.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,

c) Entgegennahme des Prüfberichts der Kassenprüfer

d) Wahl des Vorstands

e) Wahl zweier Kassenprüfer, die Amtszeit beträgt vier Jahre

f) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags

g) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung

h) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand

i) Bestimmung der Mitglieder für das Kuratorium des Israel Jacobson Netzwerks für jüdische Kultur und Geschichte auf Vorschlag des Vorstands

j) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes

(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 15 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Jedes Mitglied kann maximal eine Vollmacht bei der Mitgliederversammlung vorlegen.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten bzw. des stellvertretenden Präsidenten den Ausschlag. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder daran teilnehmen oder durch Stimmrechtsübertragungen vertreten sind.

(6) Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Präsidenten des Vereins geleitet, während der Wahlen zum Vorstand wird von der Mitgliederversammlung ein Mitglied, das nicht zur Wahl steht, für die Versammlungsleitung bestimmt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 9 Das Kuratorium

(1) Das Kuratorium berät den Vorstand in der strategischen und inhaltlichen Arbeit des Vereins.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre berufen. Dabei sollte eine Mitgliederzahl von 5 nicht unter- und eine Mitgliederzahl von 11 nicht überschritten werden. Das Kuratoriumsmitglied kann sein Mandat ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von vier Wochen schriftlich gegenüber dem Vorstand niederlegen. Scheidet ein Kuratoriumsmitglied während einer Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein neues Mitglied berufen, das von der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bestätigt wird.

(3) Das Kuratorium wählt eine Vorsitzende/ einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/ einen Stellvertreter. Sie können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen.

(4) Die Tätigkeit des Kuratoriums ist ehrenamtlich, eine Aufwandsentschädigung wird nicht gezahlt.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen werden durch die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Sie werden nach Eintragung in das Vereinsregister wirksam. Eine beabsichtigte Satzungsänderung ist spätestens zusammen mit der Tagesordnung an die stimmberechtigten Mitglieder zu versenden.

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder beschlossen werden. Schriftliche Abstimmung ist zulässig.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Technische Universität Carolo Wilhelmina zu Braunschweig, die es zur Förderung der jüdischen Kultur im Rahmen der Gemeinnützigkeit zu verwenden hat.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Land Niedersachsen, welches es für Zwecke der Gemeinnützigkeit entsprechend dem Vereinszweck zu verwenden hat.

Braunschweig, den 02.11.2016

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